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Tempex Austria GmbH
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Fotograf/Copyright: StilleWasser
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Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

§ 3 Vertragsinhalt
Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen und festen Preisen abgeschlossen und müssen stets auf bestimmte Mengen, Artikel und Qualitäten lauten.
Preisvorbehalte für fallende oder steigende Marktlage (Baisse- oder Hausseklauseln) und nachträgliche Preisänderungen fest erteilter Aufträge sowie Preisbindungen für Nachbestellungen (Optionen) sind unzulässig. Eine teilweise oder gänzliche Streichung von Aufträgen darf auch dann nicht erfolgen, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Eine Umdisposition im Rahmen des erteilten Auftrages ist im gegenseitigen Einvernehmen zulässig.

§ 4 Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer.
Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet; statt dessen kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.
Bei Bahnversand wird das Rollgeld von der Fabrik zum Versandbahnhof nicht berechnet. Käufer, die ihre Handelsniederlassung am Ort des Verkäufers haben, bezahlen keine Transportkosten; ebensowenig werden die Transportkosten von einem Auslieferungslager zum Käufer am Ort des Auslieferungslagers in Rechnung gestellt.

Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung
Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder behördliche Maßnahmen berechtigen den Verkäufer und den Käufer, die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um acht Wochen, zu verlängern. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Verkäufer bzw. der Käufer seinem Vertragsgegner von der Behinderung nicht Kenntnis gegeben hat, sobald sich übersehen lässt, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.

Sonstige Betriebsstörungen aller Art, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, sind dem Käufer unter Angabe der Ursache mitzuteilen. Ist in derartigen Fällen die vereinbarte Lieferzeit um mindestens 8 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrage zurückzutreten. Der Käufer hat den Verkäufer mindestens 14 Tage vor Ausübung des Rücktrittsrechtes durch eingeschriebenen Brief hiervon in Kenntnis zu setzen.
Schadenersatzansprüche sind in den Fällen des Absatzes 1 und 2 ausgeschlossen.

§ 6 Nachlieferungsfrist
Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzuge, so muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen bewilligen.

Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief abgeht.
Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind irgendwelche Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 7 Gewährleistungsansprüche (Mängelrüge)
Beanstandungen jeglicher Art sind unverzüglich vorzunehmen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber schriftlich erfolgen und an dessen Hauptniederlassung gerichtet werden. Vertreter sind nicht ermächtigt, Mängelrügen oder die Erklärung, dass eine Ware zur Verfügung gestellt werde, entgegenzunehmen sowie Rechte des Verkäufers auf Sicherung des Beweises geltend zu machen.
Keine handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts oder der Ausrüstung dürfen nicht beanstandet werden. Im Falle berechtigter Beanstandungen hat der Käufer das Recht auf unverzügliche einmalige Nachbesserung oder die Lieferung mangelfreier Ersatzware.
Nachbesserung und Ersatzlieferung müssen jedoch längstens innerhalb 2 Wochen nach Rückempfang der Ware erfolgen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Eine Gewährleistung durch den Verkäufer für Ansprüche, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter gegen den Käufer geltend gemacht werden, ist insoweit ausgeschlossen, als dieser nicht nachweist, dass dem Verkäufer die Verletzung des Schutzrechtes bekannt gewesen ist.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers, Eigentum des Verkäufers.

§ 12 Regelung und Streitigkeiten
Durch diese Bedingungen werden alle entgegenstehenden Bedingungen des Käufers ausgeschlossen. Stillschweigen bedeutet die Anerkennung des Inhalts der Auftragsbestätigung.
Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht  oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.

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